Zum Inhalt springen

Energierecht

Seit der Liberalisierung des Energiemarktes können Endkunden ihre Strom- und Gasversorger frei wählen und mit diesen entsprechende Lieferverträge abschließen. Daneben besteht durch den Anschluss an das örtliche Energieverteilungsnetz auch noch ein Rechtsverhältnis mit dem örtlichen Verteilungsnetzbetreiber. Dieser ist Ansprechpartner für den Anschluss von Neubauten an das Verteilungsnetz oder für Änderungen an Hausanschlüssen.
Durch den Anschluss an das örtliche Verteilungsnetz besteht im Einzelfall für Grundstückseigentümer und -besitzer die Pflicht, örtliche Versorgungsanlagen auf dem Grundstück – unentgeltlich – zu dulden. Sollten diese Versorgungsanlagen z. B wegen geplanter Baumaßnahmen an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar sein, gibt es einen Verlegungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers. Streitig ist in einem solchen Fall meist, wer die Kosten für eine solche Leitungsverlegung zu tragen hat. Dies gilt in gleicher Weise auch für Veränderungen am Hausanschluss oder die Frage der Erhebung von Baukostenzuschüssen.
Streitig ist in Bezug auf Energielieferverträge des Öfteren, wann und ob Preiserhöhungen zulässig sind und auf den Kunden umgelegt werden können oder wann ein Wechsel des Energieversorgers möglich ist. Auch die Zulässigkeit und Durchsetzung von Energiesperren ist häufig Streitpunkt.
Während meiner Tätigkeit in der Rechtsabteilung eines Energieversorgers und des Verbandes der Elektrizitätswirtschaft – nun Bundesverband der Energiewirtschaft – habe ich Erfahrungen mit den unterschiedlichen energierechtlichen Fragestellungen erworben.

Gerne berate und vertrete ich Sie unter anderem in folgenden Fragestellungen:
• Verlegung von Energieversorgungsleitungen
• Vereinbarung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten
• Hausanschluss
• Baukostenzuschuss
• Energielieferverträge
• Preiserhöhungen
• Versorgungsunterbrechungen, Versorgungssperre

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.